24h-HELPLINE 044 350 04 04

Die folgenden Situationen sprechen für einen Aufenthalt im Frauenhaus:

  • Die Frau erlebt häusliche Gewalt: Sie wird von ihrem Ehemann, Freund, dem Ex-Partner oder der Familie körperlich, sexuell oder psychisch bedroht oder verletzt. Sie fühlt sich in ihrer eigenen Wohnung nicht sicher und braucht deshalb Schutz und Sicherheit. Sie findet keine andere sichere Unterkunft (z.B. bei einer Schwester oder Freundin).
  • Der gewalttätige (Ex-)Partner ist flüchtig oder hält sich nicht an angeordnete Schutzmassnahmen. Die Polizei kann sich erst einschalten, wenn es allenfalls bereits zu spät ist. Das Frauenhaus kann unmittelbar den benötigten Schutz bieten.
  • Der gewalttätige (Ex-)Partner ist inhaftiert, doch andere Familienangehörige bedrohen die Frau oder üben Gewalt aus. Im Frauenhaus findet die Frau mit ihren Kindern Schutz, kann zur Ruhe kommen und das weitere Vorgehen bedenken.
  • Ist der Aufenthalt der Frau an den Status des Ehemannes gebunden, kann sie keine Schutzmassnahmen ihm gegenüber einfordern. Denn dadurch würde sie ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz gefährden. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus haben gewaltbetroffene Frauen ein Recht auf Schutz und Hilfe in einem Frauenhaus.
  • Eine gewaltbetroffene Frau kann auch aus anderen persönlichen Gründen davon absehen, ihren Ehemann anzuzeigen oder Massnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes einzufordern. Das Frauenhaus bietet ihr Sicherheit und professionelle Unterstützung.
  • Migrantinnen sprechen oft wenig Deutsch, kennen sich bezüglich ihrer Rechte in der Schweiz nicht gut aus. Oft fehlt ein eigenes soziales Netz. Im Frauenhaus werden sie unterstützt und in ihren Integrationsbemühungen gefördert.