24h-HELPLINE 044 350 04 04

Im Kanton Zürich gilt das Gewaltschutzgesetz (GSG). Es schützt vorübergehend vor häuslicher Gewalt. Dafür müssen gewaltbetroffene Frauen im Kanton Zürich keine Anzeige machen. Die Polizei kann unabhängig von einer Anzeige spezielle Schutzmassnahmen anordnen:

  • Wegweisung: Die gewalttätige Person darf die gemeinsame Wohnung für 14 Tage nicht betreten.
  • Betretverbot: Die gewalttätige Person darf gewisse Gebiete nicht betreten («Rayonverbot» z. B. für das Wohnquartier, die Schule, rund um den Arbeitsplatz).
  • Kontaktverbot: Die gewalttätige Person darf mit gewissen Personen keinen Kontakt aufzunehmen.
  • Gewahrsam: Die gewalttätige Person wird für maximal 24 Stunden inhaftiert.

Die Polizei ordnet diese Gewaltschutzmassnahmen auf Wunsch der betroffenen Person (Opfer) an. Die Massnahmen können eine akute Gewaltsituation stoppen und die Opfer schützen. Weitere Schritte können dann in Ruhe überlegt werden.

 

Oft bieten die Massnahmen zu wenig Schutz und lösen das Problem längerfristig nicht. Hier helfen das Frauenhaus und Beratungsstellen für häusliche Gewalt weiter:

  • Frauenhaus Zürich Violetta: 044 350 04 04
  • BIF Beratungsstelle für Frauen: 044 278 99 99
  • frauenberatung sexuelle gewalt: 044 291 46 46